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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der WHB Technische Erzeugnisse Vertriebs-GmbH, Dornierstraße 18, 71272 Renningen (Stand 01.10.2020)

 


§1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
     

  2. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn im Einzelfall nicht erneut ausdrücklich auf die Einbeziehung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.

 


§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Preise verstehen sich, sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, in EURO ab Werk ohne Verladung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
     

  2. Sämtliche Angebote der WHB Technische Erzeugnisse Vertriebs-GmbH sind unverbindlich und freibleibend soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Soweit ein Angebot ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet ist, ist dieses Angebot der WHB Technische Erzeugnisse Vertriebs-GmbH für einen Zeitraum von 4 Wochen ab dem Datum der Abgabe verbindlich. Zwischenverkäufe sind explizit vorbehalten.
     

  3. Die Zahlung hat innerhalb der auf der Rechnung genannten Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag ohne Abzug spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht; insbesondere gehen, soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, etwaige Gebühren der Käuferbank nicht zu unseren Lasten. Sollte kein Fälligkeitstermin genannt sein, so sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 3 Werktagen seit Rechnungsstellung zu leisten.

  4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Der Käufer ist insbesondere nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen zurückzuhalten.
     

§3 Überlassene Unterlagen
 

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§4 Verpackung / Versand / Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt EXW (INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung). Die Auswahl von Verpackungsmitteln liegt in unserem Ermessen.
     

  2. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

  3. Mehrkosten für Expressgut und Portogebühren für Kleingutsendungen trägt der Besteller.

  4. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten („innergemeinschaftliche Warenlieferungen“) hat der Besteller in angemessener Zeit, auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Warenlieferung mitzuwirken. Wir können insbesondere eine mit Datum versehene und unterschriebene Bestätigung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung verlangen mit zumindest folgendem Inhalt: Name und Anschrift des Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware sowie Ort und Datum des Erhalts der Ware. Kommt der Besteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, so haftet er für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für die bei uns entstehende Umsatzsteuer.

 

§5 Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
     

  2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
     

  3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen im Sinne des §947 BGB verbunden oder im Sinne des §948 BGB vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
     

  4. Verkaufs- und Lieferbedingungen Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller, soweit ihm die Hauptsache gehört, bereits jetzt im vorbezeichneten Verhältnis das anteilige Miteigentum an der einheitlichen Sache. Wir nehmen diese Übertragung hiermit an. Unser nach den vorstehenden Regelungen entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache wird der Besteller unentgeltlich für uns verwahren.
     

  5. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.
     

  6. Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt, bis auf Widerruf die Außenstände (Forderungen aus dem Weiterverkauf) für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Weitervereinbarung der Vorbehaltsware und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln
     

  7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
     

  8. Bei drohenden Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen und den Pfändenden, den Verfügenden oder den Eingreifenden Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

  9. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
     

  10. Der Besteller ist verpflichtet uns unverzüglich mitzuteilen, wenn und soweit die vorstehenden Regelungen der Ziffern 1. bis 8. nach dem am Sitz des Bestellers gültigen Recht (lokales Recht) sachenrechtlich nicht wirksam vereinbart werden können. Der Besteller und wir werden dann noch vor der ersten Lieferung im Rahmen des Liefervertrags eine dem lokalen Recht gemäße Sicherungsabrede treffen, die den vorstehenden Regelungen weitest möglich entsprechen soll. Soweit zwingende Rechtsvorschriften nach dem am Sitz des Bestellers gültigen Recht einen Vorbehalt im Sinne der Ziffern 1. bis 8. nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die uns zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.

 

 

§6 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
     

  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
     

  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
     

  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
     

  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

 

§ 7 Vertragssprache, Mitteilungen

  1. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in Textform ist die Vertragssprache deutsch.
     

  2. Wird der Vertrag vollständig oder teilweise in eine andere Sprache übersetzt oder in mehreren Sprachen verfasst, dann geht im Falle einer Abweichung oder eines Widerspruchs zwischen der deutschen und der fremdsprachigen Fassung die deutsche Fassung vor.
     

  3. Sämtliche Mitteilungen unter diesem Vertrag haben in Textform und in deutscher Sprache zu erfolgen. Erfolgt eine Mitteilung nicht in deutscher Sprache, dann ist der Vertragspartner auf Verlangen der WHB Technische Erzeugnisse Vertriebs-GmbH verpflichtet, eine deutsche Übersetzung zu übersenden; im Falle einer Abweichung oder eines Widerspruchs geht die deutsche Übersetzung vor.

 

 

§ 8 Salvatorische Klausel

  1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig, ungültig oder gleich aus welchem Grund unwirksam ist oder wird, berührt dies unwiderlegbar nicht die Gültigkeit oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser Vertrag bleibt mit Ausnahme der nichtigen, ungültigen oder unwirksamen Bestimmung gültig und wirksam. Die nichtige, ungültige oder unwirksame Bestimmung soll als durch diejenige gültige und wirksame Bestimmung ersetzt gelten, die der Intention der Parteien unter rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten am nächsten kommt oder dem am nächsten kommt, was sie nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags berücksichtigt hätten.

 

 

§ 9 Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden oder mit diesem im Zusammenhang stehenden außervertraglichen Schuldverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
     

  2. Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich Auseinandersetzungen bezüglich des Bestehens, der Gültigkeit oder der Kündigung dieses Vertrags oder etwaiger außervertraglicher Schuldverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag) ist der Sitz der WHB Technische Erzeugnisse Vertriebs-GmbH.
     

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